Satzung

Der Spielvereinigung Hausen e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Spielvereinigung Hausen e.V.“ und hat seinen Sitz in 91353 Hausen Heroldsbacher Str. 51.

§ 2 Entstehung

Die Spielvereinigung Hausen e.V. ist der Nachfolgeverein des früheren „Turnverein Hausen“ und des „Kraftsportclub Hausen“
als auch der „DJK – Deutsche Jugendkraft Hausen“. Der e.V. besteht seit 1961. Gründungsjahr ist das Jahr 1921.

§ 3 Vereinsorgane

A – Vorstand
B - Aufsichtsrat
C – Generalversammlung
D – Außerordentliche Versammlung

§ 4 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem:
A – Vorstandsvorsitzenden
B – stellvertretenden 1. Vorstandsvorsitzenden
C – stellvertretenden 2. Vorstandsvorsitzenden
D – Hauptkassier
C – Schriftführer
2. Der Vorstand wird jeweils auf zwei Jahre gewählt.
Sie bleiben jedoch bis zur nächsten Neuwahl in ihren Ämtern.
3. Gerichtsbarkeit:
Der Vorstandsvorsitzende vertritt allein, von den übrigen Vorstandsmitgliedern vertreten jeweils zwei gemeinsam.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die beiden stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, Hauptkassier und Schriftführer
nur bei Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden tätig werden dürfen.
Diese Personen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

§ 5 Kassenprüfung

Aus der Generalversammlung oder aus der außerordentlichen Versammlung werden für jeweils zwei Jahre mindestens
zwei Kassenprüfer bestellt. Diese haben die Kasse des Hauptkassiers auf Vollständigkeit und auf Richtigkeit zu überprüfen.
Das Ergebnis ist der Generalversammlung oder der außerordentlichen Versammlung mitzuteilen.
Die Entlastung des Hauptkassiers ist herbeizuführen.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Steuerbegünstigte Zwecke

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenverordnung 19877 (AO 1977). Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für Vereinszwecke Verwendung finden. Es darf keine Person, die dem Zweck der
Körperschaft fremd ist, bzw. durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf
das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem bayerischen Landessportverband e.V.
und dem zuständigen Finanzamt für Körperschaft an. Es wird keine Person durch hohe Sachaufwendungen, die dem Verein
fremd sind, durch hohe Vergütungen begünstigt. Alle Mitglieder die eine Funktion im Verein ausüben, führen diese Aufgabe
als ein Ehrenamt aus. Alle Einnahmen (z.B. Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur
Erreichung des satzungsmäßigen Zweckes Verwendung finden. Alle Abteilungen des Vereins können kein eigenes Vermögen
bilden. Dies steht ausschließlich dem Hauptverein zu. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Die jährlichen Mitgliedsbeiträge werden in der Generalversammlung am 06. Januar, oder in einer außerordentlichen Versammlung
festgelegt. Der Beschluss der Versammlung muss mit Datum und Unterschrift des Vorstandsvorsitzenden, vom Schriftführer und
von einem ordentlichen Mitglied unterzeichnet werden. Der Beschluss muss im Protokoll abgelegt werden.

§ 9 Vereinsaufgaben

Dieser Paragraph wird insbesondere verwirklicht, durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sportes. Er beinhaltet
die Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Abhaltung von Kursen und geselligen Veranstaltungen.
Der Verein bewahrt seinen Gefallenen und Vermissten, bzw. toten Sportkameraden stets ein ehrendes Gedenken.
Oberster Grundsatz muss und soll stets sein, dass in Zweifelsfragen zur Satzung des Handelns, nicht die Paragraphen der Satzung
sondern vielmehr die Ziele und Zwecke des Vereins vertreten werden.

§ 10 Mitglieder

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und jugendlichen Mitgliedern. Ordentliches Mitglied ist der,
welcher die Volljährigkeit besitzt. Ehrenmitglied kann nur werden, wenn dieser sich in ganz besonderer Weise für die Ziele und
Zwecke des Vereins verdient gemacht hat. (siehe Ehrenordnung) Mitglied kann jede natürliche Person werden.

§ 11 Aufnahme des Mitgliedes

Jeder kann ab dem 1. Lebenstag Mitglied im Verein werden. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand gestellt werden
und bei Minderjährigkeit bedarf es die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 12 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder verpflichten sich, durch tatkräftige Mitarbeit zum Wohle des Vereins und der Vereinsziele mitzuwirken.

§ 13 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch schriftlichen Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod. Will ein Mitglied ausscheiden, so muss es bis
zum Jahresende kündigen. Die Kündigung endet dann zum 31. Dezember des Geschäftsjahres.
Mit dem Austritt sind alle berechtigten Forderungen des Vereins zu begleichen.
Eine zweimalige Abmahnung eines Mitgliedes führt zu einem Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen,
wenn es der Verpflichtungserklärung aus § 13 der Satzung zuwider handelt. Alle Satzungen sind dem beschuldigten Mitglied per
Einschreiben durch die Post zuzustellen und durch eine Unterschrift ist der Erhalt des Schreibens nachzuweisen.
Dem Mitglied ist eine Anhörungsfrist von 4 Wochen zu gewähren. Wurde ein Mitglied einmal ausgeschlossen, so erloschen bei einer
wiederholten Neuaufnahme seine früheren Ansprüche. Mit Austritt, Ausschluss oder Tod ist eine Mitgliedschaft nicht übertragbar
(§ 38 BGB). Gegen diese Maßnahmen ist jeder Rechtsweg ausgeschlossen.

§ 14 Mitgliederversammlung

Die Generalversammlung findet jedes Jahr am 06. Januar statt.
Die außerordentliche Versammlung findet nach Beschluss des Vorstandes, oder nach § 37 BGB (Berufung auf Verlangen einer
Minderheit 1/10) statt.
Die Einladung zu einer Versammlung (mit Angabe der Tagesordnung) nimmt der Vorstandsvorsitzende vor. Sie muss im
Gemeindeblatt mindestens eine Woche vor der Versammlung fristgerecht erfolgen.
Die Generalversammlung und die außerordentliche Versammlung können nachfolgendes beschließen:
- Von jeder Versammlung ist ein Versammlungsprotokoll anzufertigen und vom Vorstandsvorsitzenden und von einem
Mitglied zu unterzeichnen.
- Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-,Finanz-,Rechts- und Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit
beschließen.

a) Festlegung des Mitgliedsbeitrags
b) Entlastung und Wahl des Vorstandes
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Änderung der Vereinssatzung(§ 33 BGB).
e) Jede Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilenehmerzahl der ordentlichen Mitglieder immer beschlussfähig.
f) Anträge von Mitgliedern sind mind. 8 Tage vor der Versammlung an den Vorstand schriftlich einzureichen.
g) Beschlüsse sind schriftlich dem Protokoll beizulegen.

Satzung der Spielvereinigung Hausen e.V. Stand: 06.01.2014 Seite 3

§ 15 Wahlordnung

Das Wahlrecht hat und wählbar ist jedes ordentliche Mitglied, das am Tag der Wahl seine Volljährigkeit nachweisen kann. In jeder
Versammlung können Wahlen durchgeführt werden. Alle Wahlen sind von einem Wahlausschuss durchzuführen. Der Wahlausschuss
muss aus mindestens 3 Mitgliedern, die die Versammlung vorschlägt bestehen. Steht nur ein Wahlkandidat zur Verfügung, so kann
per Akklamation gewählt werden. Bei mehreren Vorschlägen ist die Wahl mit Stimmzetteln durchzuführen. Gewählt ist, wer die
einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit von keinem Wahlkandidaten erreicht, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen. Lässt die Versammlung keine Akklamation zu, so muss schriftlich und geheim gewählt werden. Das Wahlprotokoll muss schriftlich niedergelegt
und im Versammlungsprotokoll abgelegt werden. Dieses ist vom Wahlausschuss zu unterzeichnen.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§ 16 Landessportverband

Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landes Sportverband e.V. und erkennt dessen Satzung rechtmäßig an.

§ 17 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Hausen zu.
Das Vermögen soll zur Förderung des Sportes verwendet werden.

§ 18 Haftung des Vereins für Organe

Durch den § 321 BGB wird die Haftung geregelt.

§ 19 Bestätigung der Satzung

Folgende Unterschriften bestätigen diese Satzung aus der Mitgliederversammlung vom 06.01.2014 als gültig:

________________________                                              ________________________                                              __________________________

Vorstandsvorsitzender                                                           Schriftführer                                                                ordentliches Mitglied